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Zur Überwachung der Einhaltung der neun UN-Menschenrechtsverträge existieren auf internationaler Ebene quasi-judizielle Ausschüsse, deren Äußerungen nicht unmittelbar verbindlich sind, welche von den Mitgliedstaaten jedoch nach allgemeiner Ansicht berücksichtigt werden müssen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Rezeption der Ausschussdokumentation durch die nationalen Gerichte, die primär zur innerstaatlichen Durchsetzung der UN-Menschenrechtsverträge berufen sind. Dem geht die Arbeit mittels einer umfassenden Analyse der Rechtsprechung in Deutschland, Südafrika und Frankreich nach und identifiziert im Wege einer vergleichenden Untersuchung der drei Rechtsordnungen Faktoren, die die Rezeption begünstigen oder behindern können.