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Die Coronapandemie und Bolzplätze haben etwas gemeinsam: beides beschäftigt Literatur und Rechtsprechung im Rahmen von Mietverhältnissen unter dem Stichwort "Umweltmangel". Bezüglich der Gewerberaummiete behandelt die Arbeit insbesondere die Begriffe der "Unmittelbarkeit" und der Passantenfrequenz. Denn nach der Wertung des § 536 I S. 1 BGB sollte auch im Lichte der "Unmittelbarkeit" die Passantenfrequenz nicht pauschal dem Gewinnerzielungsrisiko des Mieters zugeordnet werden. Die Diskussion um die "Bolzplatzentscheidung" im Rahmen der Wohnraummiete sollte dagegen nicht nur um weitere Argumente angereichert werden; es werden grundsätzliche Erkenntnisse gewonnen, die in einem Zusammenspiel des Mietmangels und der Lage iSd § 558 II S. 1 BGB münden.