Susanne Ehret

Franz von Liszt und das Gesetzlichkeitsprinzip

Zugleich ein Beitrag wider die Gleichsetzung von Magna-charta-Formel und Nullum-crimen-Grundsatz. 1. Auflage. 21,0 cm / 14,8 cm / 1,4 cm ( B/H/T )
Buch (Softcover), 240 Seiten
EAN 9783631306598
Veröffentlicht August 1996
Verlag/Hersteller Peter Lang
74,60 inkl. MwSt.
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Beschreibung

Die Formel von dem Strafgesetzbuch als der «magna charta des Verbrechers» ist als Erbe des wissenschaftlichen und kriminalpolitischen Wirkens Franz von Liszts in die Strafrechtsgeschichte eingegangen. Sie wird überwiegend als Beweis für das unbedingte Festhalten Liszts an den liberal-rechtsstaatlichen Errungenschaften des 19. Jahrhunderts interpretiert. Ein wissenschaftsgeschichtlicher Vergleich der Magna-charta-Formel Liszts mit dem von Feuerbach begründeten Gesetzlichkeitsprinzip zeigt indes, daß Liszt die Worte, aber nicht den Inhalt der Feuerbach'schen Gesetzlichkeit übernommen hat. War die Strafgesetzlichkeit bei Feuerbach zwingendes Resultat staats- und straftheoretischer Überlegungen, führt sie bei Liszt zu Friktionen im straftheoretischen, kriminalpolitischen und staatstheoretischen Konzept.

Portrait

Die Autorin: Susanne Ehret wurde 1968 in Waldshut geboren. Von 1989 bis 1994 studierte sie Rechtswissenschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Nach ihrem ersten juristischen Staatsexamen war sie als Doktorandin am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte tätig. Im Dezember 1995 begann sie mit dem Rechtsreferendariat bei der Freien und Hansestadt Hamburg. Seit August 1996 nimmt sie als Stipendiatin des DAAD an einem amerikanischen Studienprogramm an der University of Virginia teil.

Inhaltsverzeichnis

Aus dem Inhalt: Strafgesetzlichkeit zur Freiheitssicherung und Strafrechtsbegrenzung - Das Gesetzlichkeitsprinzip als Paradoxon eines zweckrationalistischen Strafrechts - Die Funktion des Strafgesetzes im Interventionsstaat - Aufhebung der Strafrechtsbegrenzung durch die Rechtsgüterlehre - Unbestimmtes Strafurteil - Die Strafrechtsdogmatik Liszts als Beweis für das Festhalten an der Strafgesetzlichkeit?

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